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Widerspruch zur Datenübermittlung

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Auf Grund des Bundesmeldegesetz (BMG) (BGBL.I 2013, S.1084) in der derzeit gültigen Fas-sung,  darf die Meldebehörde Daten über die in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gemeldeten Ein-wohner übermitteln an:
1.    Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörigen. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG).
Gemäß § 42 Abs. 2 BMG haben Familienangehö-rige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer per-sönlichen Daten an diese Religionsgesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.
2.    Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG).
3.    Mitglieder parlamentarischer Vertretungskör-perschaften und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk  und andere Medien zum Zweck der Ehrung von Alters- u. Ehejubilare. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die diamantene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG).
4.    Adressbuchverlage. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von ge-druckten Nachschlagewerken verwendet werden (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG).
5.    Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
 Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes).
Diese Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der
Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Einwohnermeldeamt
Markt 1
07819 Triptis

oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt einzulegen.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Gemäß § 51 BMG  kann für das Erteilen einer Melde-registerauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Hierzu hat der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnten.
Gemäß § 52 BMG wird ein bedingter Sperrvermerk für Personen in schutzwürdigen Einrichtungen eingerichtet.


 

 
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