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Verpflichtung zur Hundesteuer

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis

 

 

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, sind Sie gemäß Hundesteuersatzung verpflichtet, diese(n) unverzüglich zur Hundesteuer anzumelden. Erfolgt dies nicht, kann dieser Tatbestand der Abgabenhinterziehung entsprechend § 16 ThürKAG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig davon, wer Halter des Hundes ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt gemeldet wird. Des Weiteren müssen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hunde mittels eines Mikrochips eine unverwechselbare Kennzeichnung besitzen und nach § 2 Abs. 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde abschließen. Die Nummer des Mikrochips, sowie eine Kopie der Versicherungspolice ist zwingend der Anmeldung zur Hundesteuer beizulegen.

Sie können Ihren Hund persönlich in der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, Abteilung Steuern anmelden oder Sie füllen den Anmeldevordruck aus, den Sie hier finden:

 
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