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Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis

 

Wohnungsgeberbestätigung

 

Seit 1. November 2015 ging die Regelungskompetenz für das Melderecht von den Ländern auf den Bund über. Zu diesem Zeitpunkt löste das neue Bundesmeldegesetz (BMG) das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ab.

In diesem Zusammenhang wurden Mitwirkungspflichten und Auskunftsansprüche bei der An-Um- oder Abmeldung für die Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber eingeführt.

(§ 19, § 50 Abs.4 BMG)

Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen (§ 17 Abs. 1 oder 2 BMG) zu bestätigen.

Bitte unbedingt beachten;

Die Bestätigung ist möglichst gleich bei der Anmeldung bzw. Ummeldung der Meldebehörde vorzulegen.

Ein entsprechendes Formular ist auf der Internetseite www.triptis.de zum Ausdruck hinterlegt oder im Einwohnermeldeamt erhältlich.


Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz WehrRÄndG 2011)

hier: Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz

 

Gemäß § 36 Abs.2 Satz 1 BMG, übermitteln die Meldebehörden aufgrund des § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen, die mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

 

  1. Familienname
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetztes (BMG)) widersprochen hat.

 

Der Widerspruch ist ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der

Verwaltungsgemeinschaft Triptis oder zur Niederschrift einzulegen.


Gültige Ausweispapiere

Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Sie in Besitz eines gültigen Personalausweises oder je nach Bedarf und Reiseland, eines Reisepasses sind, bzw. für Ihr Kind einen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis beantragen.

Wer muss im Jahr 2019 einen Personalausweis oder Reisepass beantragen

 

Alle Bürger, denen 2009 ein Dokument für 10 Jahre ausgestellt wurde,

alle Bürger, denen 2013 ein Dokument für 6 Jahre ausgestellt wurde,

alle Jugendlichen, die 2019 das 16. Lebensjahr vollenden und noch nicht in Besitz eines gültigen Personalausweis oder Reisepass sind.

Ein Dokument für Bürger über 24 Jahre hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Ein Dokument für Bürger unter 24 Jahren hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.

Die Gültigkeit ersehen Sie rechts auf der Vorderseite des Dokuments.

Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von sechs Jahren.

Jedoch durch Verlängerung längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Ab 10. Lebensjahr hat das Kind eine Unterschrift zu leisten.

Bei Beantragung eines Reisepasses erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr.

(rechter und linker Zeigefinger)

Bei Beantragung des neuen Personalausweises erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken nach freiwilliger Entscheidung.

 

Mitzubringen ist:

- ein aktuelles Lichtbild in Biometrie tauglicher Qualität

- Geburts- oder Heiratsurkunde

- Alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass

Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Dokumenten benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen

Kosten für die Anfertigung eines Bildes 2,50 EURO

  1. für einen Personalausweis (Gültigkeit 10 Jahre) 28,80 EURO
  2. für einen Personalausweis (Gültigkeit 6 Jahre) 22,80 EURO
  3. für einen Kinderreisepass (Gültigkeit 6 Jahre) 13,00 EURO

Kosten für Verlängerung des Kinderreisepass 6,00 EURO

Kosten für einen vorläufigen Personalausweis 10,00 Euro

(Gültigkeit maximal 3 Monate)

  1. für einen Reisepass 3.0 (Gültigkeit 10 Jahre) 60,00 EURO
  2. für einen Express-Reisepass 3.0 (10 Jahre Gültigkeit) 92,00 EURO
  3. für einen Reisepass 3.0 (Gültigkeit 6 Jahre) 37,50 EURO
  4. für einen Express- Reisepass 3.0(6 Jahre Gültigkeit) 69,50 EURO

Kosten für einen vorläufigen Reisepass 26,00 EURO

(Gültigkeit maximal 1 Jahr)

Die Beantragung sollte ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit vorgenommen werden.

Bei Abholung des neu ausgestellten Dokuments bitte das alte Dokument mitbringen, da dieses eingezogen bzw. zu Andenkenzwecken als ungültig gekennzeichnet wird und behalten werden kann.

Des Weiteren wird eine Abholvollmacht benötigt, wenn die antragstellende Person, das neu ausgestellte Dokument nicht selbst abholen kann.

 
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