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Hinweise aus dem Einwohnermeldeamt

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten (§ 2 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG)).

Da es immer wieder vorkommt, dass jemand eine Wohnung bezieht oder bei jemandem einzieht und nicht der Meldepflicht nach § 17 BMG nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Insofern Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, so ist die Verwaltung verpflichtet den Sachverhalt weiter aufzuklären.

 

Sind Ihre Dokumente noch gültig?

Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Sie in Besitz eines gültigen  Personalausweises oder  je nach Bedarf und Reiseland, eines Reisepasses sind,  bzw. für Ihr Kind einen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis beantragen.

Wer muss im Jahr 2018  einen  Personalausweis oder Reisepass  beantragen?

Alle Bürger, denen 2008 ein Dokument für 10 Jahre ausgestellt wurde,

alle Bürger,  denen 2012 ein Dokument für   6 Jahre ausgestellt wurde,

alle Jugendlichen,  die 2018 das 16. Lebensjahr  vollenden.

Ein Dokument für Bürger über 24 Jahre hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Ein Dokument für Bürger unter 24 Jahren hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.

Die Gültigkeit ersehen Sie rechts auf der Vorderseite des Dokuments.

Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von sechs Jahren.

Jedoch durch Verlängerung längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Ab 10. Lebensjahr hat das Kind eine Unterschrift zu leisten.

 

Bei Beantragung eines Reisepasses erfolgt die Abnahme von zwei           Fingerabdrücken. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr.

(rechter und linker Zeigefinger)

Bei Beantragung des neuen Personalausweises  erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken nach freiwilliger Entscheidung. 

 

Mitzubringen ist:

- ein aktuelles Lichtbild in Biometrie tauglicher Qualität

- Geburts- oder Heiratsurkunde

- Alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass

Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht ab sofort die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Dokumenten benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen

Kosten für die Anfertigung eines Bildes                                    2,50 EURO

Kosten für einen Personalausweis  (Gültigkeit 10 Jahre)       28,80 EURO           

Kosten für einen Personalausweis  (Gültigkeit 6 Jahre)          22,80 EURO

Kosten für einen Kinderreisepass  (Gültigkeit 6 Jahre)       13,00 EURO

Kosten für Verlängerung des Kinderreisepass                  6,00 EURO

Kosten für einen vorläufigen Personalausweis                                  10,00 Euro

(Gültigkeit maximal 3 Monate)

Kosten für einen Reisepass 3.0 (Gültigkeit 10 Jahre)                60,00 EURO           

Kosten für einen Express-Reisepass 3.0 (10 Jahre Gültigkeit) 92,00 EURO

Kosten für einen Reisepass 3.0  (Gültigkeit 6 Jahre)                37,50 EURO          

Kosten für einen Express- Reisepass 3.0(6 Jahre Gültigkeit)   69,50 EURO

Kosten für einen vorläufigen Reisepass                                             26,00 EURO

(Gültigkeit maximal 1 Jahr)

Die Beantragung  sollte  ca.  4 Wochen vor Ablauf  der Gültigkeit vorgenommen werden.

Bei Abholung des neu ausgestellten Dokuments  bitte das Alte  Dokument mitbringen,   da dieses eingezogen bzw. zu Andenken zwecken  als ungültig gekennzeichnet wird und behalten werden kann.

 

 

 

Widerspruch zur Datenübermittlung

Auf Grund des Bundesmeldegesetz  (BMG) (BGBL.I 2013, S.1084) in der derzeit gültigen Fassung,  darf die Meldebehörde Daten über die in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gemeldeten Einwohner übermitteln an:

1.            Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren

Familienangehörigen. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG).

Gemäß § 42 Abs. 2 BMG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Religionsgesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.

2.            Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG).

3.            Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk  und andere Medien zum Zweck der Ehrung von Alters- u. Ehejubilare. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die diamantene  Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen.  (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG)

4.            Adressbuchverlage. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden.

(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG)

5.            Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben  (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes)

 

Diese Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt einzulegen.

Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

 

Gemäß § 51 BMG  kann für das Erteilen einer Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden. Hierzu hat der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnten. Gemäß § 52 BMG wird ein bedingter Sperrvermerk für Personen in schutzwürdigen Einrichtungen eingerichtet.

 
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