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Bürgermeisterwahl 2018

Meldung aus Triptis

Bürgermeisterwahl in der Stadt Triptis am 15.04.2018

 


Bekanntmachung

 

der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Triptis

zur Feststellung des Wahlergebnisses

 

Am Montag, den 16. April 2018 findet um 11:00 Uhr im Rathaussaal der Stadt Triptis, Markt 1 in 07819 Triptis eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Triptis statt.

 

Tagesordnung:

 

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 15. April 2018 in der Stadt Triptis gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 9 Abs. 5 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes
  3. Sonstiges

 

Zu dieser Sitzung werden hiermit alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen.

 

 

Ellen Hoyer

Wahlleiterin


 

Bekanntmachung

der zugelassenen Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl

 

Der Wahlausschuss der Stadt Triptis hat in seiner Sitzung am 13. März 2018 zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung über ihre Zulassung für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Triptis am 15. April 2018 nachfolgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gegeben wird:

 

  1. Folgende Wahlvorschläge sind als gültig zugelassen worden:

 

Listen-Nr.: 1

Die Linke

Kennwort: Die Linke

 

Nachname, Vorname

Geburts-

Beruf

Anschrift

Erklärung

des Bewerbers oder der Bewerberin

jahr

 

Hauptwohnung

Ja

Nein

Wolschendorf, Maik

1976

Dipl.-Ing.

Poststraße 2

 

X

 

 

Umwelttechnik

07819 Triptis

 

 

 

 

Listen-Nr.: 2

Feuerwehrverein Triptis e. V.

Kennwort: Feuerwehrverein Triptis e. V.

 

Nachname, Vorname

Geburts-

Beruf

Anschrift

Erklärung

des Bewerbers oder der Bewerberin

jahr

 

Hauptwohnung

Ja

Nein

Orosz, Peter

1956

Fahrlehrer

Am Mittelbach 11

 

X

 

 

 

07819 Triptis

 

 

 

 

Listen-Nr.: 3

Horn, Michael

Kennwort: Horn

 

Nachname, Vorname

Geburts-

Beruf

Anschrift

Erklärung

des Bewerbers oder der Bewerberin

jahr

 

Hauptwohnung

Ja

Nein

Horn, Michael

1970

selbstständiger

Roßstraße 13

 

X

 

 

Elektromeister

07819 Triptis

 

 

 

 

Listen-Nr.: 4

 

Winter, Marco

Kennwort: Winter

 

Nachname, Vorname

Geburts-

Beruf

Anschrift

Erklärung

des Bewerbers oder der Bewerberin

jahr

 

Hauptwohnung

Ja

Nein

Winter, Marco

1969

Vermögens-

Hockerweg 5

 

X

 

 

berater

07819 Triptis

 

 

 

 

Die in der Spalte „Erklärung“ angegebene Antwort bezieht sich auf die Erklärung des Bewerbers zu der Frage, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtung zusammengearbeitet hat.

 

  1. Es sind vier gültige Wahlvorschläge zugelassen worden.

 

    1. Die Wahl des Bürgermeisters wird als Verhältniswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters eine Stimme.

 

    1. Die Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel vorgedruckt. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel den Bewerber kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe.

 

 

Triptis, den 14. März 2018                                                    Ellen Hoyer

                                                                                               Wahlleiterin


Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis als Gemeindebehörde für die Stadt Triptis über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Triptis am 15. April 2018

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Stadt Triptis am 15. April 2018 wird in der Zeit vom 26. März 2018 bis 30. März 2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr,

Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr,

Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr und

Freitag geschlossen (Karfreitag)


für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bei der

Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Rathaus, Markt 1, 07819 Triptis, Zimmer 005 (Einwohnermeldeamt; nicht barrierefrei)

bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme wird durch ein Bildschirmgerät ermöglicht.

2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 26. bis 30. März 2018 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwände können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis schriftlich erhoben oder zur Niederschrift im Zimmer 005 (Einwohnermeldeamt, Öffnungszeiten siehe Punkt 1. dieser Bekanntmachung) erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 25. März 2018 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können (siehe Ziffer 2.).

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bürgermeisterwahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder

5.2.
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
    b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
    c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13. April 2018, 18.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis, Zimmer 005 (Einwohnermeldeamt) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 14. April 2018, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Punkt 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.

7.
Für den Fall, dass bei der Wahl am 15. April 2018 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 29. April 2018 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 15. April 2018 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 15. April 2018 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlschein für die Stichwahl können bis zum 27. April 2018 bis 18.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis, Zimmer 005 (Einwohnermeldeamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 28. April 2018, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8.
Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Stadt, die Nummer des
Stimmbezirkes und des Wahlscheines angegeben ist sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, den 15. April 2018 bis 18.00 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl, den 29. April 2018 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem den Wahlunterlagen beiliegenden Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.


Triptis, den 18. Januar 2018
 

Hoyer
Gemeinschaftsvorsitzende

 

 

 


Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 15. April 2018

1.    In der Stadt Triptis wird am 15. April 2018 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Stadt hat.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Stadt eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

1.1    Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Stadt abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2    Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:

a)    das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
b)    Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,
c)    die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
d)    die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

a)    die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

b)    eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,
c)    Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.
d)    eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt.

1.3    Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (mindestens 80 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:

Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur
ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

Zusätzlich ist eine Bescheinigung der Gemeinde seiner Hauptwohnung über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 22 zur ThürKWO beizufügen, wenn die Hauptwohnung nicht in der Gemeinde ist, in der er sich bewirbt.

2.    Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Stadt an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3.    Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Saale-Orla-Kreises, in dem die Stadt liegt oder im Stadtrat der Stadt Triptis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften).

3.1    Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Saale-Orla-Kreises, in dem die Stadt liegt, oder im Stadtrat vertreten ist.

3.2    Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.3    Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis bis zum 12. März 2018, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.
    Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
    Montag    von 09.00 bis 12.00 Uhr,
    Dienstag     von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr,
    Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr und
    Freitag     von 09.00 bis 12.00 Uhr
    in 07819 Triptis, Markt 1 (Rathaus), Einwohnermeldeamt (Raum 005) ausgelegt.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
    
3.4    Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

4.    Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 02. März 2018 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Stadt Triptis, Frau Ellen Hoyer oder ihrem Stellvertreter, Herr Steffen Winkler, in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Raum 110 bzw. 111, Markt 1, 07819 Triptis während der üblichen Dienstzeiten einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 02. März 2018 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

5.    Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

6.    Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 12. März 2018 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 13. März 2018 tritt der Wahlausschuss der Stadt Triptis zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

7.    Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8.    Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Triptis, den 08.01.2018

Hoyer
Wahlleiterin

 

 
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