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Hinweis auf Meldepflicht

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
 
Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stel-
len mit und übermitteln Daten (Thüringer Meldegesetz–ThürMeldeG, § 2 Abs.1).
 
Da es immer wieder vorkommt, dass jemand in eine andere Wohnung einzieht oder bei jemandem in eine dann gemeinsam genutzte Wohnung einzieht und nicht der Meldepflicht nach §§ 13 und 16 ThürMeldeG nachkommt, weisen wir ausdrücklich
darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 ThürMeldeG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
 
Für den Fall, dass Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen eines Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
 

 

 
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