An- und Ummeldung für die Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft TriptisDie Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten (BMG § 2 Abs.1).
Da es immer wieder vorkommt, dass jemand eine Wohnung bezieht oder bei jemandem einzieht und nicht der Meldepflicht nach § 17 BMG nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Insofern Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, so ist die Verwaltung verpflichtet den Sachverhalt weiter aufzuklären.