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An- und Ummeldung für die Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Am 1. November 2015 geht die Regelungskompetenz für das Melderecht von den Ländern auf den Bund über. Zu diesem Zeitpunkt löst das neue Bundesmeldegesetz (BMG) das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ab. In diesem Zusammenhang werden Mitwirkungspflichten und Auskunftsansprüche bei der An- oder Abmeldung für die Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber eingeführt (§ 19, § 50 Abs.4 BMG).
 
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen (§ 17 Abs. 1 oder 2 BMG) zu bestätigen.
 
Die Bestätigung ist bei der Anmeldung bzw. Ummeldung bei der Meldebehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Formular ist auf unserer Internetseite ww.triptis.de zum Ausdruck hinterlegt.
 

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten (BMG § 2 Abs.1).
Da es immer wieder vorkommt, dass jemand eine Wohnung bezieht oder bei jemandem einzieht und nicht der Meldepflicht nach § 17 BMG nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Insofern Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, so ist die Verwaltung verpflichtet den Sachverhalt weiter aufzuklären.


 

 
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